Heute ist der 30.03.2026 und in St. Georg gibt es Neuigkeiten, die nicht nur die lokale Infrastruktur betreffen, sondern auch einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltiger Energieversorgung darstellen. Ein Betreiber plant den Bau eines Batteriespeichers in der Industriestraße, was von großer Bedeutung für die Region sein könnte. Der Technische Ausschuss des St. Georgener Gemeinderats hat in einer Sitzung bereits zugestimmt und einige Befreiungen von den Vorschriften erteilt, um das Projekt voranzutreiben.
Das geplante Bauprojekt umfasst vier Batteriespeichercontainer, eine Wechselrichterstation, ein Trafohäuschen und ein kleines Lagerhaus. Der Standort ist dabei eine ungenutzte Grünfläche, die zwischen einem Discounter und einem Galvanikbetrieb liegt. Solche Initiativen sind nicht nur zur Stabilisierung des Stromnetzes wichtig, sondern auch ein Schritt in die richtige Richtung, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung zu erhöhen. Mehr Informationen zu diesem Projekt finden Sie in einem Artikel des Südkuriers.
Rechtslage und Herausforderungen
Doch wie sieht es rechtlich mit solchen Batteriespeichern aus? Bis vor kurzem gab es Unsicherheiten bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich. Diese waren im Baugesetzbuch (BauGB) nicht ausdrücklich geregelt, was zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis führte. Der Gesetzgeber hat jedoch mit Änderungen des § 35 Abs. 1 BauGB eigenständige Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher eingeführt, um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken. Diese Reform ist das Ergebnis eines turbulenten Gesetzgebungsverfahrens, das auch die Erkenntnis beinhaltete, dass Batteriespeicher eine zentrale Rolle im Energiesystem spielen.
Am 13. November 2025 beschloss der Bundestag eine unbeschränkte Privilegierung von Stand Alone-Projekten, gefolgt von einem weiteren Beschluss am 4. Dezember 2025, der die Rechtslage differenzierter gestaltet. Beide Beschlüsse sollen am 01.01.2026 in Kraft treten. Neue Regelungen besagen, dass Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energien stehen, als privilegiert gelten. Es ist jedoch erforderlich, dass eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verbindung zu bestehenden Anlagen besteht. Hierbei müssen auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wie das Natur- und Artenschutzrecht, beachtet werden. Weitere Informationen zu diesen rechtlichen Aspekten finden Sie in einem Artikel von Taylor Wessing.
Der Weg in die Zukunft
Die Privilegierung von Batteriespeichern ist eine wichtige Maßnahme, um die Ansiedlung solcher Anlagen im Außenbereich zu lenken und die ungesteuerte Inanspruchnahme von Flächen zu verhindern. Die neuen Regelungen geben den Gemeinden die Möglichkeit, die Entwicklung von Batteriespeichern aktiv zu steuern, was auch für St. Georg von Bedeutung sein könnte. Dennoch bleiben zahlreiche Auslegungsfragen offen, insbesondere zur Bestimmung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und zur Berechnung der Abstände zu bestehenden Infrastrukturen.
Insgesamt zeigt sich, dass die Entwicklung von Batteriespeichern, wie dem geplanten in St. Georg, nicht nur lokal von Bedeutung ist, sondern auch im Kontext der bundesweiten Energiewende eine Rolle spielt. Mit der richtigen Unterstützung und den notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen könnte der Batteriespeicher in der Industriestraße ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Energiezukunft werden.



