Der Landrat von Ludwigslust-Parchim, Stefan Sternberg (SPD), steht aufgrund seiner Dienstreise nach Hamburg, die mit hohen Kosten auf Steuerzahlerkosten verbunden war, unter starkem öffentlichen Druck. Bei dem Aufenthalt, der Ende September 2023 im Rahmen eines Fachkongresses stattfand, übernachtete Sternberg drei Nächte im Luxushotel „Tortue“. Dies hat für viel Gesprächsstoff gesorgt, denn die Gesamtkosten beliefen sich auf 2.598,39 Euro, inklusive der Übernachtungen und des Frühstücks für fünf Mitarbeiter der Kreisverwaltung, das mit weiteren 400 Euro zu Buche schlug, wie der Nordkurier berichtet.
Stefan Sternberg reiste am 26. September 2023 an und verbrachte die Zeit in einem Umfeld, das nicht gerade für Schnäppchenpreise bekannt ist. Kritiker bemängeln, dass die Hotelkosten von knapp 400 Euro pro Nacht weit über dem liegen, was das Landesreisekosten-Gesetz von Mecklenburg-Vorpommern mit 65 Euro pro Nacht als unproblematisch einstuft. Während einige Leser …
Aufschrei in der Öffentlichkeit
Die öffentliche Meinung zu den hohen Ausgaben ist gespalten. NDR berichtet, dass einerseits einige Bürger die Panik vor den Hotelkosten übertrieben finden, während andere den Rücktritt des Landrates fordern. Vor allem in den sozialen Medien wird mehr Transparenz über die Ausgaben gefordert, und einige haben sogar Vorschläge gemacht, die Differenz zu den offiziellen Reisekosten zu begleichen und eine Anzeige beim Bundesrechnungshof einzureichen.
Weiterhin sorgt der Umstand, dass Sternberg mit einem BMW 7er angereist ist – selbst ein Dienstwagen, dessen Anschaffung bereits in der Kritik steht – für Unmut unter den Bürger:innen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Verfehlung von Fingerspitzengefühl in Bezug auf die hohen Ausgaben in einem wirtschaftlichen Umfeld mit niedrigen Löhnen thematisiert. Bürgermeister Daniel Radtke äußerte sich ebenfalls zu den unterschiedlichen Maßstäben, an denen die Kosten für Landräte und Kommunalpolitiker gemessen werden.
Rechtlicher Rahmen und Einschätzungen
Bezüglich der Begrenzung von Reisekosten gibt es klare Richtlinien. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte definieren können und dass die Unterkunftskosten durch die zugrunde liegenden Aufwendungen bestimmt werden. Die Zustimmung zu außergewöhnlichen Ausgaben fällt unter besondere Bedingungen, die beachtet werden müssen, wie im Bundesfinanzministerium dargelegt, wo auch festgehalten wird, dass Unterkunftskosten grundsätzlich abzugsfähig sind, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Der Landesrechnungshof äußerte sich ebenfalls kritisch zu den hohen Kosten und der Luxusunterkunft von Sternberg, was den Druck auf ihn weiter erhöht hat. Mit der Gegenwehr, die teilweise auch von politischen Gegnern kommt, wird es spannend zu beobachten, ob die Wellen dieser Kritik abebben oder ob die Forderungen nach mehr wirtschaftlichem Handeln von Sternberg lauter werden.